Tarifvertrag groß und außenhandel berlin 2018

Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) enthält verschiedene alternative Formen der Streitbeilegung. Üblicherweise ist das Schlichtungsverfahren (Güteverhandlung). In diesem Fall einigen sich der Richter und die Konfliktparteien auf eine außergerichtliche Einigung. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, geht der Fall vor Gericht zurück. Die Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften hat die Rolle der außergerichtlichen Mediation gestärkt. Die Richter können einen Richter ernennen, der nicht in das Gerichtsverfahren für das Schlichtungsverfahren involviert ist (Güterichter); vorbehaltlich der Zustimmung der Konfliktparteien sind auch ein außergerichtlicher Mediator für die Vermittlung des Konflikts. Kann keine Einigung erzielt werden, so ist der Fall vom Arbeitsgericht zu entscheiden. Alle Arbeitnehmer haben das Recht, einer Gewerkschaft beizutreten. Einige Gruppen von Arbeitnehmern sind jedoch von der Gewerkschaftsvertretung ausgeschlossen: Darüber hinaus arbeiten trilaterale Allianzen im Facharbeiterverkehr auf regionaler und lokaler Ebene. Was die Flüchtlinge betrifft, so haben die Sozialpartner in der Metall-, Chemie- und Druckbranche ihre Tarifverträge über die Integration und Ausbildung von schularmen Schulhebeln auf Flüchtlinge ausgeweitet. Von 2006 bis 2017 ging das geschlechtsspezifische Lohngefälle in Deutschland von 22,3 % auf 21 % zurück. In Westdeutschland ging sie um 0,5% zurück (von 23,9% auf 22,5%), in Ostdeutschland um 0-1% (von 5,6% auf 6,7%). Die sehr unterschiedlichen Entwicklungen sind auf das frühere Modell der männlichen Brotgewinner im Westen, das Vermächtnis eines hohen Anteils von Müttern, die kurz teilzeitbeschäftigt sind, auf kinderbetreuungseinrichtungen und eine starke Lohnlücke zwischen männerdominierten Sektoren mit hoher Tariferstattung und frauendominierten Sektoren mit geringer Abdeckung zurückzuführen.

In Ostdeutschland ist das Zeitgefälle zwischen Männern und Frauen gering, und die Tarifbindung beider Geschlechter ist gering. Das Statistische Bundesamt stellt fest, dass Frauen von der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns etwas mehr profitiert haben als Männer. Nach dem Mindestlohngesetz von 2014 (MiLoG) gilt seit dem 1. Januar 2015 ein nationaler Mindestlohn. Das MiLoG gilt nicht für Arbeitnehmer im Alter von 18 Jahren oder jünger (die stattdessen unter das Jugendschutzgesetz fallen), Auszubildende in der Berufsausbildung oder Praktikanten (definiert als Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen) und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung.